IV.

  Der Nächste

 

 

 

 

1. der Nächste für das Volk Gottes
2. Rechte des Nächsten
3. der Fremde für das Volk Gottes
4. einmaliges Nächsten- bzw. Gastrecht
5. Recht auf Leben
    Zusammenfassung
 

IV.1.

Der Nächste für das Volk Gottes nach dem Willen Gottes ist eine menschliche Person, die entweder

 

 

1.  den Regeln in III.3. nicht entspricht und in irgendeiner Art und Weise dem Volke Gottes nahe steht,  oder

 

2.  auf irgendeine Art und Weise bedürftig ist.
 

IV.2.

Der Nächste hat das Recht, wie ein Angehöriger des Volkes Gottes beachtet zu werden. Die Beachtung beinhaltet sowohl die herzliche Annahme, als auch jedwede notwendige Hilfeleistung, sowohl geistlich als auch materiell.
 

 

IV.3.

Der Fremde für das Volk Gottes ist eine menschliche Person, die von sich aus das Recht des Nächsten fordert. Das Recht des Nächsten muss ihm gewährt werden, wenn er die Grundverpflichtungen des Volkes Gottes beachtet. (siehe III.3.)
 

 

IV.4.

Aufgrund des göttlichen Rechts, dem Nächsten und dem Fremden gegenüber, muss jedem Menschen, ohne Rücksicht auf irgendwelche anderen Regelungen, ein einmaliges Nächstenrecht gewährt werden, was man als das Gastrecht hochzuhalten hat.
 

 

IV.5.

Jedes lebende Wesen, ob Mensch oder Tier, hat als die Schöpfung Gottes das Recht, in seiner ihm entsprechenden Würde beachtet zu werden. Es gibt eine Würde des Menschen, wie auch eine Würde von allem Erschaffenen.
Die Würde des Menschen hat Vorrang.
 

 

 

Zusammenfassung:
Unsere Erschaffung mit der ganzen Kreatur bildet nach dem Willen Gottes untereinander eine Schöpfungsgemeinschaft. Die Materie als die gemeinsame Grundlage und die formende Hand Gottes berücksichtigen wir in der Anerkennung dem Nächsten gegenüber, wozu uns Gott mehrfach verpflichtet hat. Die Grundlage dieser Haltung ist der Odem, der Hauch des Lebens, der Ruach (Geist), welcher in jedem Lebewesen enthalten ist. Davon werden sowohl die ungeschriebenen als auch die bekannten Menschenrechte abgeleitet. Neben den Menschenrechten fordert Gott von seinem Volk zugleich, auch jedes Leben (auch das der Tiere) zu beachten.